AGB

A.



1. Geltungsbereich, Allgemeines


1.1. „Diese Allgemeinen Auftrags-, Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Luxstream GmbH und der Delimont GmbH (nachfolgend gemeinsam „Luxstream-Gruppe“ genannt). Sofern die Delimont GmbH Vertragspartner eines Geschäfts wird, gelten diese AGB entsprechend.

1.2. Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind ausgeschlossen.

1.3.Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers und/oder Bestellers – nachstehend „Kunde/n“ genannt – gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

1.4. Sofern individuelle Rahmenverträge oder sonstige Verträge mit unseren Kunden abgeschlossen worden sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden AGB ergänzt.

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).

2. Beratung


Der Kunde kann im Vorfeld des Vertragsschlusses eine Beratung einholen, ob unsere Produkte für den Kunden geeignet sind:

2.1 Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen durch uns oder unsere Vertriebsmittler erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaftsvereinbarungen oder Garantien in Bezug auf unsere Produkte dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte unserer Produkte anzusehen.

2.2 Soweit wir Anwendungshinweise geben, sind diese mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst, entbinden unsere Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung der Produkte betreffend der Eignung zu dem von ihnen gewünschten Zweck. Entsprechendes gilt für Hinweise unsererseits zu Import-, Zoll und/oder Zulassungsregelungen.
Der Kunde bleibt – soweit nicht anders vereinbart – in jedem Fall zur Prüfung der Verwendbarkeit unserer Produkte und/oder Leistungen zu dem von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eigenverantwortlich verpflichtet.

2.3 Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur bei Vereinbarung eines gesonderten Beratungsvertrags.

2.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns als wesentliche Mitwirkungspflicht alle für die Leistungserbringung benötigten Informationen und Daten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und alle Handlungen aus seiner Spähre zeitgerecht und unentgeltlich zu erbringen, damit wir unsere Leistung vertragsgerecht erbringen können.

3. Vertragsschluss


3.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

3.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer und die darauffolgende Erstellung des Angebots durch uns gilt als verbindliches Vertragsangebot.
3.3. Die Annahme wird schriftlich durch den Kunden per Auftragsbestätigung erklärt. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen -bei elektronischer Bestellung nach 5 Werktagen - nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

3.4 Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich oder in Textform auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haftung. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden.

3.5. Wir sind lediglich verpflichtet, die bestellten Produkte und Ergebnisse der geschuldeten Leistungen als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähige Ware zu liefern.

3.6. Folgende Leistungen werden nicht von uns erbracht: Neuverkabelung, Sachverständigenkosten, Kosten für Arbeiten am Verteilerkasten, Erstellung von Revisionsunterlagen. Diese sind nicht im Angebot enthalten.

4. Lieferfrist und Lieferverzug


4.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit. Erheblich ist der Mehraufwand, wenn er 5% der Nettovergütung für die vertraglich geschuldete Leistung übersteigt.

4.2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vorbei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

4.3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.4. Die Haftungsvorschriften im Rahmen dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

5. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme sowie Annahmeverzug


(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Nach Vereinbarung und auf Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % der Nettovergütung EUR pro Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist –mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist

6. Preise und Zahlungsbedingungen


6.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise sind ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde, Versicherungskosten. Hinzukommen etwaige länderspezifische Abgaben bei Lieferung in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland, sowie Zoll und anderer Gebühren und öffentlicher Abgaben für die Lieferung/Leistung.

6.2. Andere Zahlungsmethoden als Banküberweisung bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden; dies gilt insbesondere für die Begebung von Schecks und Wechseln. Bei Überweisung gilt als Tag der Zahlung das Datum des Geldeinganges bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto bzw. auf dem Konto der von uns spezifizierten Zahlstelle.

6.3 Soweit beim Kunden oder bei uns Steuern oder Abgaben auf die von uns erbrachte Leistung anfallen (Quellensteuer), stellt der Kunde uns von diesen Steuern und Abgaben frei.

6.4. Wir sind berechtigt, Teilabrechnungen entsprechend dem Fortgang der Auftragsbearbeitung zu erstellen und / oder Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortgang der Bearbeitung zu verlangen. Wir sind auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Zu Teilzahlungen ist der Kunde nur mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt.

6.5. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

6.6. Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten, oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Lieferungen und/oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 2 Monate liegen. Der Kunde wird hierüber spätestens unverzüglich unterrichtet. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird (Saldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben.
Liegt der neue Preis auf Grund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen für den noch nicht erfüllten Teil berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.

6.7. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

6.8. Ein Zahlungsverzug des Kunden bewirkt die sofortige Fälligkeit aller Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Ohne Rücksicht auf Stundungsabreden, Wechsellauf- und Ratenzahlungsvereinbarungen sind in diesem Fall sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber unverzüglich zur Zahlung fällig.

6.9. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt, Akkreditiv, Pfändungen


7.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor (nachstehend insgesamt "Vorbehaltsware"), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

7.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Kunde ist dann verpflichtet, bei Montageleistungen, den Abbau selbst vorzunehmen.

7.4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in 7.2. genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. 7.3. geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben

7.5. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits seitens des Kunden bestimmte Maßnahmen und/oder Erklärungen erforderlich, so hat der Kunde uns hierauf schriftlich oder in Textform hinzuweisen und solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Wir werden hieran im erforderlichen Umfang mitwirken. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber uns, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche von uns gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere handelsübliche Sicherheiten an der gelieferten Ware nach unserem billigen Ermessen (§ 315 BGB) auf seine Kosten zu verschaffen. Ziff. 10.13 bleibt unberührt.

7.6. Befindet sich der Lieferort und/oder der Sitz des Kunden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind wir alternativ unter Verzicht auf unsere Rechte aus dem vorstehenden Eigentumsvorbehalt berechtigt, vor Ausführung der Lieferung vom Kunden die Übergabe eines unwiderruflichen Zahlungsakkreditiv einer mindestens von Standard & Poor ́s AA geratenen internationalen Großbank unter deutschem Recht mit Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland zu verlangen, in dem diese sich verpflichtet, bei Vorlage des Lieferscheines Zahlung an uns zu leisten.

8. Mängelansprüche des Käufers


8.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

8.3. Die Beschaffenheit einer Probe oder Musters sind von uns nicht geschuldet. Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Mustern nicht berechtigt.
Wird unsererseits aufgrund eines Warenmusters Vorführexemplaren an den Kunden verkauft, so sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware zulässig. Sie berechtigen nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen uns gegenüber soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, wenn sie auf die gewöhnlich vorgesehene Verwendung der gelieferten Ware keinen nachhaltigen Einfluss ausüben und etwaig vereinbarte Spezifikationen durch die gelieferte Ware eingehalten werden.
An den Kunden bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Bilder, Fotos, Zeichnungen, Lichtplanungens-Empfehlung, Daten, Kostenanschlägen und sonstigen Unterlagen über unsere Produkte und Leistungen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Muster, Daten, Lichtplanungens-Empfehlung, Zeichnungen, Fotos und/oder Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche, schriftliche Einwilligung. Er hat diese auf Aufforderung unverzüglich an uns zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag an uns nicht erteilt wird.
Uns zugesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist es uns erlaubt, Muster und Zeichnungen drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

8.4. Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld).

8.5. Wir behalten uns vor, die Spezifikation der Ware insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse dies notwendig machen. Dies allerdings nur soweit, als durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck und soweit die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde, zu diesem Zweck durch die Änderung herbeigeführt wird und sich nicht der Gesamtcharakter unserer Leistungsschuld ändert. Ist dies nicht möglich, ist der Vertrag entsprechend anzupassen. Ist dies nicht möglich oder für eine Partei unzumutbar, steht beiden Parteien das entschädigungslose Recht zum Rücktritt von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zu.
8.6. Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der vereinbarten Liefermenge berechtigt. Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von Beistellteilen ist der Kunde verpflichtet, dadurch erwachsene Mehrkosten zu vergüten und uns entstehende Schäden zu ersetzen. In solchen Fällen behalten wir uns vor, nach unserer Wahl die Belieferung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen oder uns nach vorgreifender Information des Kunden und Ablauf einer Nachfrist nach Zugang dieser Information von mindestens 4 Werktagen am Sitz des Kunden, bezüglich des relevanten Bedarfes an den beistellteilen, selbst einzudecken und dem Kunden die Mehrkosten zu berechnen. Alle Lieferfristen gelten in diesem Falle als aufgehoben.

8.7. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).48 Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 12 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").

8.8. Der Kunde muss bei der Annahme eine Plausibilitätsprüfung vornehmen, d.h. nach Warentyp, Anzahl/Gewicht und Zustand prüfen. Bei Anlieferung erkennbare Sachmängel, erkennbare Typenmängel und/oder Anzahl-/Gewichtsmängel müssen zudem dem anliefernden Transportunternehmen gegenüber gerügt und die schriftliche oder textliche Aufnahme der Mängel auf dem Lieferpapieren/CMR von diesem vor Ort vom Kunden veranlasst werden

8.9. Druck beanspruchte Teile haben wir nur dann auf Dichtigkeit zu überprüfen, soweit dies gesondert vereinbart worden ist.

8.10. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.

8.11. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

8.12 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.13. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Punkte 9 sowie 10.

9. Sonstige Haftungsausschlüsse/-begrenzungen


9.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus 9.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9.3. Für eine ganzheitliche bauliche Betrachtung und Bewertung ist die Bereitstellung aller relevanten Bauunterlagen erforderlich. Sollte der Kunde diese Unterlagen nicht oder nur unvollständig vorlegen, kann die Objektbegehung nur auf Grundlage der sichtbaren und zugänglichen Gegebenheiten erfolgen. Eine vollständige Bewertung ist in diesem Fall nicht möglich.
Jegliche Haftungsfragen, die sich aus der Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen oder einer unvollständigen baulichen Betrachtung ergeben, trägt der Kunde selbst.

10. Verjährung


10.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

10.2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,76 Abs. 3, §§ 444, 445b77 BGB).

10.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.78 Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Schutzrechte, Lizenz


11.1 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung, oder dadurch verursacht wird, dass die Produkte vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt werden, die nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung entsprechen, soweit die Schutzrechtsverletzung hierauf beruht.

11.2. Der Kunde erhält bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Vertragspflichten das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Leistungen.

11.3. Sämtliche Urheber-, Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte verbleiben bei uns, sofern nicht ausdrücklich und etwas anderes vereinbart ist. Soweit bei uns im Rahmen der Vertragsdurchführung schutzrechtsfähige Erfindungen entstehen, werden wir dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zu wirtschaftlich bevorzugten Bedingungen einräumen. Das Recht des Kunden auf Erhalt aller erfindungsgegenständlichen Rechten für den Fall, in dem die Herbeiführung der Erfindung eine Hauptvertragspflicht unsererseits ist, bleibt unberührt.

12. Exportkontrolle / Produktzulassung / Einfuhrbestimmungen


12.1. Wir weisen den Kunden darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Montagen, Instandhaltungen, Wartungen, Reparaturen, Einweisungen/Schulungen etc.) mit grenzüberschreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und die einzelnen Lieferungen sowie technischen Dienstleistungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Dies gilt insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-use- Güter. Darüber hinaus bestehen europäische und andere weltweite nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können. Für die grenzüberschreitende Lieferung bzw. Bereitstellung sind daher durch uns ggf. behördliche Genehmigungen oder sonstige Bescheinigungen einzuholen. Für bestimmte Transaktionen im Zusammenhang mit US-Gütern oder anderem US-Konnex kann zudem aufgrund extraterritorialer Wirkung das US-(Re-)Exportrecht greifen und zu Verboten oder Genehmigungspflichten führen, die wir zu beachten und umzusetzen haben, um nicht unsererseits von US-Behörden sanktioniert zu werden.

12.2. Der Kunde ist selbst verpflichtet, dies zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie gegebenenfalls der USA oder asiatischer oder arabischer Länder und aller betroffener Drittländer, strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Produkte ausführt, oder durch ausführen lässt.

12.3. Sind wir an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der notwendigen und ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens ohne unser Verschulden gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung. Für die genannten Verfahren seitens der Behörden kann eine feste Dauer von uns nicht generell angegeben werden. Über derartige Verfahren sowie Umstände und Maßnahmen im Einzelfall werden wir den Besteller unverzüglich unterrichten. Schadenersatzansprüche des Bestellers für unverschuldete Verzögerungen aus diesem Grund sind uns gegenüber ausgeschlossen, soweit wir nicht vertraglich eine Garantiehaftung gegenüber dem Kunden übernommen haben.

12.4. Der Besteller ist verpflichtet, rechtzeitige und vollständige Informationen über die Endverwendung und den ggf. abweichenden Endverwender der zu liefernden Güter bzw. der zu erbringenden Dienstleistung unverzüglich nach Vertragsschluss in Schrift- oder Textform zu übermitteln.

12.5. Werden uns oder bereits unseren Lieferanten die ggf. erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen notwendigen Freigaben von den zuständigen Behörden ohne unser Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, oder stehen ohne unser Verschulden sonstige Hindernisse aufgrund der von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von unseren Lieferanten nach für sie anwendbarem Recht zu beachtenden zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlichen Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung ganz oder teilweise entgegen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten.
Dies gilt auch, wenn ohne unser Verschulden erst zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entsprechende exportkontroll- und embargorechtliche Hindernisse – z.B. durch Änderung der Rechtslage – entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich machen.
12.6. Der Kunde wird insbesondere prüfen und gewährleisten, und uns auf Aufforderung nachweisen, dass soweit keine gesetzliche oder nach den einschlägigen exportrechtlichen Regelungen exportrechtliche Zulässigkeit besteht
- die überlassenen Produkte nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind;
- keine Unternehmen und Personen, die in der US-Denied Persons List (DPL) genannt sind, mit US- Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden;
- keine Unternehmen und Personen, die in der US- Warning List, US-Entity List oder US-Specially Designated Nationals List genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US- Ursprungserzeugnissen beliefert werden;
- keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der SpeciallyDesignated Terrorists, Foreign Terrorist Organizations, Specially Designated Global Terrorists oder der Terroristenliste der EU oder anderer einschlägiger Negativlisten für Exportkontrolle genannt werden;
- keine militärischen Empfänger mit den von uns gelieferten Produkten beliefert werden;
- keine Empfänger beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften, insbesondere der EU oder der ASEAN-Staaten vor-liegt;
- alle Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Ursprungslandes der Lieferung beachtet werden.

12.7. Der Kunde verpflichtet sich wiederum seinen Abnehmern für die von uns gelieferte Ware diese Verpflichtung nachzuweisen und uns dies nachzuweisen.

12.8. Der Zugriff auf und die Nutzung und/oder die Ausfuhr von uns gelieferten Güter darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Kunden erfolgt sind; anderenfalls hat der Kunde die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.

13. Sonstige Bestimmungen


13.1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.

13.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist - soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist - der Sitz unserer Gesellschaft. Diese Zuständigkeitsregelung der Sätze 1 und 2 gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Besteller, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der EG VO Nr. 864 / 2007 führen können.

13.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es wird klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) EG VO Nr. 864 / 2007 zu verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll.
Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2020.

13.4. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

13.5. Sind einzelne Klauseln dieses Vertrages unverständlich oder anderweitig unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die unwirksame Klausel wird dann durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt.
Stand: 21.03.2025

B:
Sonderbedingungen für Werkverträge


Ergänzend zu den AGB gemäß Teil A. gelten für Werkverträge, bei denen wir Auftragnehmer sind, gegenüber dem Kunden (nachfolgend auch „Besteller“) folgende Bedingungen:

1. Mitwirkungspflichten


1.1 Für eine umfassende bauliche Betrachtung und Bewertung ist die Besteller verpflichtet, aller relevanten Bauunterlagen wie Grundrissplan, Fluchtwegpläne, Bauschein, Baugenehmigung, Bauakte Aktuelles Brandschutz konzept, Geplante Umbaupläne, Geplante Nutzungsänderung und Prüfbuch-/ Protokoll bereitzustellen. Sollte der Besteller diese Unterlagen nicht oder nur unvollständig vorlegen und keine Prüfung durch einen Sachverständiger beauftragen, kann die Beurteilung nur auf Grundlage der vorhandenen Informationen erfolgen. Eine vollständige Bewertung ist in diesem Fall nicht möglich.

Jegliche Haftungsfragen, die sich aus der Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen, einer unvollständigen baulichen Betrachtung oder der Nichtinanspruchnahme der Objektbesichtigung ergeben, trägt der Besteller selbst. Der Auftragnehmer übernimmt in diesen Fällen keinerlei Haftung für mögliche Fehleinschätzungen oder unvollständige Analysen.

Der Besteller übernimmt – soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart – ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen insbesondere nachfolgende Mitwirkungspflichten:

  • Der Besteller stellt eine fortlaufende Bearbeitung des Auftrags in seiner Sphäre sicher. Er legt die verbindlichen Maße fest und gibt Empfehlungen zu Lichtplanungen, Zeichnungen unverzüglich nach Erhalt frei.

  • Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass folgende bauseitigen Gegebenheiten bei Leistungserbringung gegeben sind:

    • Vorhandensein der für die Anbindung der anzuschließenden Produkte notwendigen Verkabelung und Spannungsversorgung. Diese muss von einem anerkannten Elektriker errichtet sein und den aktuellen VDE-Vorschriften entsprechen. Der Netzanschluss muss ferner nach VDE 0100 § 29-7 abschaltbar und gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten gesichert sein. Für jede Anlage ist eine getrennte, fachgerechte Absicherung vorzusehen.

    • Vorhandensein der erforderlichen Kabel und Leitungen entsprechend der gewählten Ausstattung gemäß Kabelplan des Herstellers und Setzen der Unterputzdosen, bauseitige Kennzeichnung der Einbaupositionen für die Steuerorgane (Programmschalter, Notschalter, Taster, Leser, Steuerungen, etc.).

    • Abschluss der erforderlichen Mauer-, Stemm-, Putz- und Anschlussarbeiten.

    • Barrierefreier Zugang zur Einbaustelle und Säuberung des Arbeitsbereichs vor Beginn der Montagearbeiten, sowie Bereitstellung von ausreichenden Abstellflächen im Arbeitsbereich.

    • Vorliegen einer Ausführungsplanung durch den Besteller
      Sperrung des Arbeitsbereichs während der Dauer der Montage.

    • Sicherung der Liefergegenstände und von uns und unseren Arbeitsmaterialien von uns und unseren Erfüllungsgehilfen in den Räumen bzw. dem Betriebsgelände des Bestellers vor Diebstahl und Beschädigung bis zur Abnahme.

    • Zugang zu für die Vertragsausführung relevanten Örtlichkeiten sowie die erforderlichen Berechtigungen hierfür

    • Fristgerechte Mitteilung über erforderliche Passwörter und Netzwerkadressen für auftragsausführungsrelevante IT

    • Fachkundige Unterstützung durch IT-Spezialist des Bestellers oder dem Endnutzer mit Systemrechten, soweit auftragsbezogen IT des Bestellers berührt ist

    • Vorliegen der folgenden Bodenbeschaffenheit im Türbereich: für automatische Schiebetüren: fertig erstellter Fußboden; für Schiebeschwenktüren in Rettungswegen: fertig erstellter Fußboden mit einer Aussparung im Schiebebereich der Flügeltür, im Schwenkbereich der Türflügel und Seitenteile Vorhandensein eines leichten Gefälles des Bodens zur Sicherstellung des Ausrastens der Elemente im Panikfall; Aussparungen für Bodenschiene, soweit sie Bestandteil des Auftrages sind.

    • Für den Anwendungsfall und die spätere Beanspruchung eine ausreichende Befestigung für die zu montirende Anlage (die maßgeblichen Daten sind der technischen Dokumentation derselben zu entnehmen).

    • Erstellung entsprechender Revisionsöffnungen bei Zwischen-decken oder Wandverkleidungen.

    • Einbau von elektrischen Türöffnern einschließlich Leitungen (Leitungen im Rahmen der Tür)




1.2. Sofern die Inbetriebnahme durch uns beauftragt wurde, ist der Besteller zudem dafür verantwortlich, dass die folgenden bauseitigen Vorarbeiten abgeschlossen sind:
Durchführung und Abschluss aller erforderlichen Maurer- und Stemmarbeiten, insbesondere Wandausnehmungen.
- Ausreichende Anzahl Eingebaute Unterputzdosen für Steuerorgane und Programmschalter;
Ordnungsgemäße Verlegung der elektrischen Leitungen ein-schließlich des Netzanschlusses gemäß unseren ihm überlassenen -Kabelplänen. - Vorhandensein der vorgegebenen Spannung.

1.3. Lieferung der erforderlichen Informationen zur Ermöglichung der anfänglichen Risikobewertung entsprechend der jeweils zum Leistungszeitpunkt aktuellen Vorschriften/Normen.

1.4. Verletzt der Besteller schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so ist uns zum Schadensersatzverpflichtet. Ausführungsfristen von uns verlängern sich bei fehlender Mitwirkungsleistung durch den Besteller um den Zeitraum zwischen der ursprünglichen Fälligkeit der Mitwirkungspflicht bis zu deren Erfüllung zuzüglich einer angemessenen Wideranlauffrist.

2. Abschlagszahlungen


Der Besteller muss dem Werkerstellungsfortschritt entsprechende Abschlagszahlungen leisten.

3. Abnahme


3.1 Die Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen hat unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten zu erfolgen. Der Besteller gewährleistet, dass ein zur Abnahme Berechtigter rechtzeitig anwesend ist. Er-folgt die Abnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht zu diesem Zeitpunkt, so werden wir diesem schriftlich oder in Textform, unter Hinweis auf die Folgen eines fruchtlosen Verstreichenlassens, eine angemessene Frist zur Festsetzung eines Termins und Vornahme der Abnahme setzen.

3.2 Erfolgt die Abnahme mangels Reaktion oder Mitwirkung des Bestellers nicht binnen der gesetzten Frist, so gelten die vertragsgegenständlichen Leistungen mit Fristablauf als abgenommen.

3.3 Wir sind berechtigt, für in sich abgeschlossene Teilleistungen eine Teilabnahme von dem Besteller zu verlangen.

Hinweis:
Gemäß den Bestimmungen der EU-DSGVO und des Datenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass die Vertragsabwicklung in unserem Unternehmen über eine EDV- Anlage geführt wird und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichern.